1. Allgemeines:
– Ein Anschlussansuchen ist erforderlich:
o für die Errichtung eines neuen Netzanschlusses
o für die Änderung eines bestehenden Netzanschlusses
o bei einem Anschluss von zusätzlichen Anlagen (z.B. Wohnungen, …) bei einem bestehenden Netzanschluss
o bei einem Anschluss von zusätzlichen Betriebsmitteln (z.B. Motoren, …) bei einer bestehenden Anlage
– Pro Anschlussobjekt ist ein Anschlussansuchen erforderlich.
2. Folgende Geräte sind anzugeben:
Entsprechend den TAEV sind sämtliche netzrückwirkungsrelevanten Betriebsmittel (Geräte) anzugeben sowie alle Datenblätter der
Betriebsmittel beizulegen. Dazu gehören insbesondere:
– Ladeeinrichtungen für E-Mobilität (z.B. Wallbox)
– Heizgeräte über 4,0 kW Gesamtanschlusswert je Anlage bzw. Wohnung, z. B. Nachtspeicher-, Mischspeicher-, Direkt- und
Außenflächenheizungen, Durchlauferhitzer für Heizzwecke und Warmwasserbereitung
– Saunaöfen mit einer Nennleistung von mehr als 5,0 kW
– Motoren mit einer Nennleistung von mehr als 3,0 kW
– Kondensatoranlagen
– phasenanschnittgesteuerte Motoren, die die in den „Technischen Anschlussbedingungen“ (TAEV) festgelegten Grenzwerte
überschreiten
– Widerstandsschweißgeräte (mit Angabe der Kurzschlussleistung bzw. max. Schweißstrom)
– Wärmepumpen für Raumheizungen und/oder Warmwasserbereitung
– Speicherbacköfen
– Keramische Brennöfen
– Trocknungsanlagen
– Koch- und Backgeräte mit einer Nennleistung von mehr als 10,0 kW
Für alle außer den für Raumheizung und Warmwasserbereitung angeführten Betriebsmitteln ist zusätzlich zum Anschlussansuchen das
„Informationsblatt für die Beurteilung von Netzrückwirkungen“ beizulegen, sofern diese Betriebsmittel die Leistungsgrenzen der TAEV,
Teil III, in der jeweils gültigen Fassung, überschreiten.
3. Kein Anschlussansuchen ist erforderlich:
Für Geräte, die zur üblichen Haushaltsausstattung gehören, ist kein Anschlussansuchen erforderlich. Dazu gehören insbesondere:
– Koch-, Back- und Grillgeräte
– Waschmaschinen
– Wäschetrockner
– Geschirrspül- und Bügelmaschinen
– sämtliche Heizgeräte unter 4,0 kW Gesamtanschlusswert je Anlage bzw. Wohnung
– Kleingeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik u. ä.
4. Benützungsbeschränkung für bestimmte elektrische Geräte:
Bei Geräten, die über eine eigene Messeinrichtung mit dem unterbrechbaren Netznutzungstarif abgerechnet werden, ist der Netzu0002betreiber berechtigt, die Versorgung dieser Anlage täglich am Mittag und Abend maximal bis 1,5 Stunden zu unterbrechen.
5. Zugänglichkeit der Messeinrichtung:
In nicht ständig bewohnten Objekten muss die Messeinrichtung von außen zugänglich sein.
6. Leistungsmessung:
Bei Anlagen mit Vorzählersicherungen größer oder gleich 63 Ampere ist gemäß den derzeit geltenden Allgemeinen Verteilernetzu0002bedingungen eine Leistungsmessung verpflichtend.
7. Energielieferung (Energieabnahme bei Einspeiseanlagen):
Voraussetzung für die Belieferung einer Anlage mit elektrischer Energie (Abnahme der Energie bei Einspeiseanlagen) ist u.a. das
Bestehen eines gültigen Energieliefervertrages. Der Energielieferant hat dem Netzbetreiber entsprechend den Sonstigen Marktregeln
(Kap. 5) mittels ANList die Belieferung der Anlage rechtzeitig bekannt zu geben. Erfolgt die Anmeldung durch den Netzkunden, so hat
dieser vor Inbetriebnahme der Anlage dem Netzbetreiber einen gültigen Energieliefervertrag vorzulegen.
8. Netzrückwirkungsrelevante Betriebsmittel:
Bei elektrischen Betriebsmitteln mit Anschlussleistungen über den in den TAEV, Teil III angegebenen Grenzwerten sind das
„Informationsblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ und die Datenblätter der Betriebsmittel beizulegen.
9. Einspeiseanlagen:
Bei Anschluss von Einspeiseanlagen sind für die Beurteilung der Netzverträglichkeit folgende Planunterlagen dem Netzbetreiber
vorzulegen:
– Informationsblatt für Erzeugungsanlagen
– elektrisches Anlagenübersichtsschema
– Stromlaufplan Entkupplungsschutz (bei Generatoren)
– Datenblatt Entkupplungsrelais (bei Generatoren)
– ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wechselrichters (falls nicht typgeprüft)
– Bei Ökoeinspeisung ein Anerkennungsbescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung
10. Zusätzliche Informationen:
In allen Tarif- und Anschlussansuchen stehen Ihnen die Mitarbeiter des jeweiligen Netzbetreibers gerne zur Verfügung.
11. Datenschutz:
Unsere Datenschutzinformationen erhalten Sie unter https://www.montafonerbahn.at/datenschutz/ oder jederzeit auf telefonische
Anfrage kostenfrei per Post von unserem Kundenservice (Tel. 05556 9000)