Errichtung einer Bürgerenergiegemeinschaft

Die Bürgerenergiegemeinschaft bietet die Möglichkeit, spätestens ab Mitte 2023 im gesamten österreichischen Marktgebiet gemäß § 16b EIWOG 2010 zu agieren. Es sind keine Sonderregelungen im Sinne von reduzierten Netzentgelten vorgesehen.

Die Bürgerenergiegemeinschaft kann sich über das Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers hinaus erstrecken. Es wird eine direkte Vermarktung von Energie (auch nicht Erneuerbare) ermöglicht. Die Umsetzung dieses Modells sieht derzeit vor, dass mehrere Erzeugungsanlagen und mehrere Verbrauchsanlagen in einem Konzessionsgebiet miteinander verbunden werden können.
Allgemein weiterführende Informationen zu Energiegemeinschaften können Sie auf der Webseite www.energiegemeinschaften.gv.at finden.

Voraussetzungen für den Betrieb einer Bürgerenergiegemeinschaft sind:

1. Anschlussgegebenheiten

Alle Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen sind im Marktgebiet von Österreich über unterschiedliche Umspannwerke ein- und desselben Netzbetreibers oder von weiteren Netzbetreiben angeschlossen.

2. Netzzugangs- sowie Stromlieferungs- bzw. Einspeisevertrag der Teilnehmer

Ein gültiger Netzzugangsvertrag, ein Stromlieferungsvertrag für den „Reststrombezug“ sowie ein Einspeisevertrag für die „Restüberschussmenge“ sind Voraussetzung für die Aktivierung der „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“.

  • Sollten Sie noch keinen Netzzugangsvertrag haben, finden Sie hier weitere Informationen. Für Anlagen in anderen Versorgungsnetzen wenden Sie sich an den jeweiligen Netzbetreiber.
  • Bezüglich Einspeisevertrag für die „Restüberschussmenge“ wenden Sie sich an einen Abnehmer Ihres Vertrauens.
  • Alle teilnehmenden Netzbenutzer benötigen einen Stromlieferungsvertrag eines Lieferanten ihres Vertrauens für den „Reststrombezug“.

3. Registrierung auf der Informationsplattform

Als Betreiber einer Bürgerenergiegemeinschaft bedarf es einer eigenen Rechtspersönlichkeit gem. § 16 b Abs. 2 ElWOG (Verein, Genossenschaft oder Ähnliches) – hier finden Sie Infos zur Vereinsgründung (oesterreich.gv.at).

Als Betreiber einer Bürgerenergiegemeinschaft registrieren Sie sich auf der Informationsplattform der österreichischen Energiewirtschaft zur Veröffentlichung branchenspezifischer Datenaustauschformate (Startseite – EbUtilities).

Nach der Registrierung erhalten Sie eine EC-Nummer (z. B. CC100000) per E-Mail zugesendet. Diese benötigen Sie, um mit uns bzw. den anderen betroffenen Netzbetreibern einen Betreibervertrag abschließen zu können.

Die „Gemeinschafts-ID“ (beginnend mit: ATCC9999) ist direkt auf ebUtilities.at im User-Dashboard „Marktpartner Eintrag anzeigen“ zu erstellen.

4. Abschließen eines Betreibervertrags zwischen der Montafonerbahn AG und dem Betreiber

Der Betreiber schließt für die in unserem Verteilnetz befindlichen Anlagen einen Datenübermittlungsvertrag ab, in dem die aktuellen Marktvorschriften und Nutzungsbedingungen vereinbart werden. Dabei muss der Betreiber die Rechtspersönlichkeit gem. § 16 b Abs. 2 ElWOG nachweisen.

In diesem Vertrag regeln Sie das gewünschte Aufteilungsmodell (dynamisch oder statisch).

Diesen Vertrag senden Sie bitte unterschrieben entweder per Post (Anschrift: Montafonerbahn AG, Bahnhofstraße 15a+b, 6780 Schruns) oder per E-Mail an kundenservice@montafonerbahn.at an die Montafonerbahn AG.

Für allfällige Anlagen im Versorgungsnetz anderer Netzbetreiber ist mit dem jeweiligen Netzbetreiber ein eigener Vertrag abzuschließen.

5. Registrierung auf dem Datenaustausch-Portal, Durchführen der Marktprozesse

Der Betreiber der Bürgerenergiegemeinschaft

  • registriert sich auf dem EDA-Portal (Plattform für elektronischen Datenaustausch) oder einem gleichwertigen Marktzugang
  • erfasst die Stammdaten der Erzeugungsanlage(n) und der Teilnehmer
  • und stößt die Prozesse für die Teilnahme an.

(Bei Eigentümer- oder Mieterwechsel etc. sind diese Schritte wiederkehrend erforderlich).

Seit dem 08. April 2024 können sich die Erzeugungs- bzw. Verbrauchsanlagen via Mehrfachteilnahme an bis zu 5 Energiegemeinschaften gleichzeitig beteiligen. Legen Sie daher den Teilnahmefaktor für die jeweilige Erzeugungs- bzw. Verbrauchsanlage an Ihrer Bürgerenergiegemeinschaft fest und erfassen diesen im EDA-Portal.

Weitere Details finden Sie unter Punkt 4 unserer Energiegemeinschaften-Kundenanleitung.

6. Zustimmung der Teilnehmer

Um den Teilnahmeprozess der Teilnehmer freizugeben, sind folgende Schritte erforderlich:

  • Die Teilnehmer in unserem Versorgungsnetz (gilt sowohl für Erzeugungs- als auch für Verbraucheranlagen) stimmen der Teilnahme im mbs-Kundenportal zu.
    (dies gilt es bei Eigentümer- oder Mieterwechsel etc. zu berücksichtigen).
    Eine diesbezügliche Beschreibung finden Sie im Benutzungshandbuch.
  • Montafonerbahn AG überprüft, ob das richtige Messgerät verbaut ist, und stellt die 1/4-h-Datenübertragung her.
  • Teilnehmer im Versorgungsnetz anderer Netzbetreiber wickeln deren Zustimmung über das Netzportal des jeweiligen Netzbetreibers ab.

Datenüberlagerung und Abrechnung

Erst nach Erfüllung aller vorgelagerten Schritte werden den Verbrauchsanlagen die entsprechenden Energiemengen aus der Bürgerenergiegemeinschaft zugewiesen. Die abrechnungsrelevanten Daten werden dem Betreiber der Bürgerenergiegemeinschaft via EDA-Portal zur Verfügung gestellt

Für den Vertragsabschluss erforderliche Informationen:

Aufteilung der erzeugten Energie auf die teilnehmenden Netzbenutzer

Die Gemeinschaft entscheidet sich vor Abschluss eines Betreibervertrages für eine der unten angeführten Aufteilungsmöglichkeiten der Erzeugungsmenge auf die teilnehmenden Netzbenutzer, wobei die Aufteilung auf Basis von viertelstündlichen Messwerten erfolgt:

  • dynamische Aufteilung: Aus dem Verhältnis von Erzeugungsmenge zum Gesamtverbrauch wird für jede Viertelstunde ein Prozentsatz ermittelt. Anhand dieses variablen Prozentsatzes ergibt sich für jeden teilnehmenden Netzbenutzer die zuweisbare Energiemenge. Teilnehmenden Netzbenutzern mit höherem Verbrauch wird somit eine höhere Energiemenge zugewiesen.
  • statische Aufteilung: Die erzeugte Energie wird zu einem vertraglich zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten Prozentsatz aufgeteilt. Dieser Prozentsatz stellt somit auch eine Obergrenze für den jeweiligen teilnehmenden Netzbenutzer dar.

FAQs: Vor- und Nachteil von statischem und dynamischen Modell

Die „Restüberschussmenge“, die von den teilnehmenden Netzbenutzern in der jeweiligen Viertelstunde nicht verbraucht wird, wird ins Netz eingespeist und mit dem Betreiber der Erzeugungsanlage abgerechnet.

Weitere Informationen finden Sie hier >>

Fragen rund um eine Energiegemeinschaft richten Sie bitte per Mail an kundenservice@montafonerbahn.at 

FAQ Bürgerenergiegemeinschaft

  • Was ist eine Bürgerenergiegemeinschaft?

Eine Bürgerenergiegemeinschaft ist eine Energiegemeinschaft, bei der die Teilnahme nicht auf einen bestimmten räumlichen Bereich begrenzt ist. Somit können sich Bürgerenergiegemeinschaften über ganz Österreich erstrecken. Eine Bürgerenergiegemeinschaft ist nur im Elektrizitätsbereich tätig, wobei der Strom sowohl aus fossilen als auch erneuerbaren Quellen stammen darf.

  • Kann eine Bürgerenergiegemeinschaft gleichzeitig eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sein und vom Ortstarif profitieren?

Nein, da die beiden Modelle auf zwei unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen beruhen. Der Ortstarif (§ 52 Abs 2a ElWOG 2010) gilt nur für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften. Bei Bürgerenergiegemeinschaften gilt das Kriterium des Nahebereichs nicht; sie können sich auch über mehrere Konzessionsgebiete hinweg bilden. Daher scheidet die Variante einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, die zugleich eine Bürgerenergiegemeinschaft ist, aus. Eine weitere Anforderung nach derzeitiger Rechtslage besteht darin, dass jede Gemeinschaft über die jeweiligen Erzeugungsanlagen die Verfügungsgewalt innehaben muss.

  • Die Teilnehmer sind im Versorgungsnetz von unterschiedlichen Netzbetreibern. Mit welchem Netzbetreiber wird der Vertrag abgeschlossen?

Sobald mehrere Netzbetreiber betroffen sind, ist seitens Bürgerenergiegemeinschaft mit jedem Netzbetreiber ein Betreibervertrag abzuschließen.

  • Wer darf an einer Energiegemeinschaft teilnehmen?

Die potenziellen Teilnehmer:innen einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft sowie einer Bürgerenergiegemeinschaft werden im § 79 Abs 2 EAG und § 16b Abs 2 ElWOG 2010 aufgeführt.

Teilnehmer:innen an Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) können natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Auch Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Großunternehmen dürfen teilnehmen. Die Kontrolle in der BEG dürfen aber nur natürliche Personen, Gebietskörperschaften und kleine Unternehmen ausüben.

  • Hier werden nicht all Ihre Fragen beantwortet?

Die Österreichische Koordinierungsstelle für Energiewirtschaft stellt weitere FAQs zur Verfügung.